Shop nach Kategorie
|
Garantie
Allgemeine Bedingungen für die KRONUS - 5 Jahres Garantieleistung (nur auf Geräte die eine 5 jahres Garantie haben) Gegenstand der Garantieleistung Die KRONUS ersetzt dem Kunden sämtliche Aufwendungen, welche im Rahmen von vertraglich zugesagten Garantieleistungen von Kronus, vertreten durch den Händler (Lieferant des Kunden) dem Kunden gegenüber erbracht werden müssen. Auf die Art und Umfang dieser Garantieleistungen werden in den besonderen Bedingungen hingewiesen. Beginn und Dauer der Garantieleistung Die Garantieleistung beginnt mit der Lieferung/dem Erhalt des Gerätes beim Kunden. Die Dauer der Garantie beträgt 5 Jahre (60 volle Monate), ab Lieferung/Erhalt des Gerätes, sofern das Gerät bestimmungsgemäß, nach den Angaben des Herstellers oder Kronus verwendet, und nicht ohne Einwilligung von Kronus verändert wurde. Bei einem allfälligen Besitzerwechsel des versicherten Gegenstandes, erlöscht die Garantie automatisch für den neuen Besitzer. Damit die Garantie Ihre Wirkung erlangt, muss vom Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt/Lieferung des Gerätes, Kronus über den Standort des Gerätes schriftlich informiert werden. Beim Umzug des Gerätes (neuer Gerätestandort) muss der Händler oder Servicepartner damit beauftragt werden. Ein Umzug findet dann statt, wenn das Gerät für den Umzug ausser Betrieb genommen werden muss. Ein neuer Standort muss der Kronus schriftlich mitgeteilt werden. Obliegenheiten im Schadensfall Der Kunde hat bei Eintritt eines versicherten Ereignisses seinen Händler sofort zu benachrichtigen. Sollte der Händler nicht erreichbar sein, muss Kronus informiert werden. Der Kunde hat seinem Händler (oder Kronus) jede Auskunft über Ursache, Höhe und näheren Umstände des Schadens schriftlich zu erteilen und ihm jede hierzu dienlichen Informationen zu geben; Veränderungen an den beschädigten Sachen, welche die Feststellung der Schadenursache oder der Höhe des Schadens erschweren oder vereiteln könnten, sind zu unterlassen, sofern sie nicht der Schadenminderung dienen oder im öffentlichen Interesse liegen. Allgemeine Ausschlüsse 1) Ausschluss von Schäden durch Terrorakte Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und unabhängig etwaiger abweichender Bestimmungen gelten Sachschäden sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang mit Terrorakten/Attentaten als ausgeschlossen; Terrorakte/Attentate sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer ideologischer oder ähnlicher Ziele die geeignet sind, Angst und Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss nehmen 2) Einflüsse von dritter Seite (Wasser, Feuer, Diebstahl, Erdbeben, mutwillige Zerstörung, etc.) 3) Kernenergie, Unfälle im Zusammenhang mit atomaren Zwischenfällen 4) Kriege, Bürgerkrieg oder ähnliche Ereignisse; 5) Seuchen: Generell fällt nicht in die Garantieleistung die Unterbrechung oder der Abbruch der Produktion im Zusammenhang mit irgendeiner Seuche (wie z. B. BSE oder Maul- und Klauenseuche, SARS, Vogelgrippe und ähnliche Krankheiten im Zusammenhang mit dem H5N1-Virus) Dies gilt auch für den Fall, dass eine Anordnung von dritter Seite (z.B. Regierung) erfolgt; 6) Konventionalstrafen/mittelbare Schäden resp. Folgeschäden, weil die vereinbarten Leistungen durch ein defektes Gerät nicht erbracht werden konnten oder können etc. 7) Schäden, die vom Kunden oder seinen Repräsentanten (Mitarbeitern oder Aushilfen) vorsätzlich oder grobfahrlässig oder in Unkenntnis über die Sachgerechte Benutzung, herbeigeführt wurden. 8) Schäden durch betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung (falscher Einsatz des Gerätes, zu hohe Beanspruchung etc.) Massgabe hierzu sind die Angaben des Herstellers oder von Kronus. Besondere Bedingungen für die KRONUS - Garantieleistung Diese besonderen Bedingungen haben nur im Zusammenhang mit den Allgemeinen Garantiebedingungen für die KRONUSGarantieleistungen Gültigkeit. 1. Versicherter Gegenstand und Garantieleistungen KRONUS ersetzt dem Kunden sämtliche Aufwendungen, an jedem Ort der Welt (ohne geographische Einschränkungen) im Sinne einer vollständigen 5 jährigen (60 volle Kalendermonate) Kronus-Werkgarantie. Die versicherten Produkte sind in dem jeweils gültigen Kronuskatalog klar markiert. Nach Einreichen der Standorterklärung und die Besitzverhältnisse des Kunden am Gerät durch den Kunden/Händler an Kronus, wird die Garantieleistung von Kronus an den Kunden/Händler schriftlich bestätigt. Ohne schriftliche Bestätigung hat die Garantie keine Wirkung! Die Garantie gilt ab schriftlicher Bestätigungserklärung von Kronus. In den Garantieleistungen sind sämtliche Kosten enthalten um das Gerät am Ort des Einsatzes zu reparieren, sodass der ursprüngliche Benutzungszweck erfüllt werden kann. In den Reparaturkosten sind die Ersatzteilkosten sowie die Arbeitszeit des Technikers (nach Vorgaben des Herstellers oder Kronus) enthalten. Nicht enthalten sind die Reise-/Wegkosten (Zeit und Fahrspesen) des Technikers, welche diese Reparaturen vor Ort ausführen muss. Allfällige Aus-/Einbauten von Geräten aus ganzen Kombinationen, oder weitere bauliche Massnahmen um die Reparatur vornehmen zu können (Zeit, Personal und weitere Hilfsmittel), sind in den Garantieleistungen nicht enthalten. Die Garantieleistungen werden vom Händler oder einem seiner Servicepartner erbracht. Kronus wird diese Leistungen weder selbst erbringen noch planen und organisieren. Kronus vergütet die Garantieleistungen an den Händler oder den autorisierten Servicepartner, nie an den Kunden. Wenn der Händler die Leistungen nicht erfüllen kann/will, muss der Kunde Kronus darüber in Kenntnis setzen. Es werden keine Interventionszeiten für die Erbringung von Garantie-/Servicezeiten garantiert. Der Händler resp. Sein Servicepartner sind jedoch dafür verantwortlich, dass der Kunde optimal bedient werden kann 2. Versicherte Gefahren Unvorhergesehene und plötzlich eintretende Beschädigungen, Zerstörungen an den Geräten oder deren Teile als Folge von Konstruktions-, Material- oder Fabrikationsfehlern. 3. Ausschlüsse Die Garantieleistung erstreckt sich nicht auf: Schäden, welche durch die übliche Abnutzung und durch Fehlmanipulationen, sowie werkseitig nicht vorgesehene oder zulässige Änderungen eintreten. Schäden, als Folge von übermäßigem Rost, Verkalkung, Verschlammung und sonstigen Ablagerungen. Schäden, die aus Mangel an Energie- oder Wasserzufuhr entstehen. Gleiches gilt für funktionsfremde, qualitative und quantitative Zufuhrmengen und ähnliche externe Einflüsse. Aufwendungen für nicht schadenbedingte Änderungen oder Verbesserungen des versicherten Gegenstandes. Schäden, welche durch Hausrat- /Haftpflicht oder andere Primärversicherungen abgedeckt sind. Im übrigen gelten die in den Allgemeinen Bedingungen aufgeführten Ausschlüsse, sofern sie nicht durch diese Besonderen Bedingungen aufgehoben werden. 4. Entschädigungsberechnung Die garantierte Leistung beschränkt sich auf die für die jeweilige Einheit deklarierte Kaufsumme. Bei einem Schaden, welcher nicht repariert werden kann oder die Reparaturkosten die Preise eines gleichwertigen Neugerätes übersteigen, wird dem Kunden innerhalb der Garantiefrist ein gleichwertiges Gerät kostenlos angeliefert. (Die Lieferkosten müssen vom Kuden getragen werden). Ein Geräteaustausch findet nur einmal in der Garantiefrist von 60 Monaten statt. Ein Geräteaustausch unterbricht die laufende Garantiezeit nicht. |